Alles, was man über die Pflegestufen wissen muss
Die Pflegeversicherung wurde 1996 eingeführt, sie ist Bestandteil der Krankenversicherung und auch für Privatversicherte eine Pflichtversicherung. Das bedeutet, wo eine Person krankenversichert ist, besteht gleichzeitig der Pflegeversicherungsschutz.
Wenn Pflegebedürftigkeit entsteht
Pflegebedürftigkeit, die auch jüngere Personen – auch zeitweise – betreffen kann, deutet sich an. Die Pflege wird dann beim Krankenversicherungsträger (dessen Pflegekasse) beantragt. Der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) nimmt eine Beurteilung der zu pflegenden Person in ihrer natürlichen Umgebung vor und legt eine Pflegestufe fest. Die Richtlinien zur Begutachtung sind im SGB XI festgelegt. Mit einem Pflegestufenrechner, der online einsehbar ist, kann selbst die genaue Pflegestufe ermittelt werden.
Kriterien für die Pflegestufen
Die 4 Stufen werden nach verschiedenen Kriterien festgelegt, von denen die wichtigste Maßgabe der täglich benötigte Zeitaufwand für die Pflege ist. Dieser ist wie folgt festgelegt:
Gesamte Pflegezeit:
Täglich: Stufe I: 90 min / Stufe II: 180 min / Stufe III: 300 min / Härtefälle: 430 min
Davon Grundpflege: Stufe I: 45 min / Stufe II: 120 min / Stufe III: 240 min / Härtefälle: 240 min
Davon Nachtpflege: nur Härtefälle 120 min
Weitere Voraussetzungen:
-Stufe I : mindestens zwei Verrichtungen der Grundpflege
-Stufe II: Hilfe zu mindestens drei verschiedenen Zeiten
-Stufe III: Hilfebedarf jederzeit
-Härtefall: Sonderfälle, zum Beispiel werden auch nachts ständig zwei Pfleger gleichzeitig zum Beispiel zur Lagerung eines Übergewichtigen benötigt
Bezeichnung der Pflegestufen
-Stufe I: Erhebliche Pflegebedürftigkeit, da mindestens einmal pro Tag für mindestens zwei Verrichtungen Hilfe aus den Bereichen der Ernährung, Körperpflege oder Mobilität benötigt wird, außerdem mehrmals wöchentlich hauswirtschaftliche Hilfe
-Stufe II: Schwerpflegebedürftigkeit, da täglich dreimal oder öfter zu verschiedenen Zeiten Hilfe benötigt wird, außerdem mehrmals wöchentlich hauswirtschaftliche Hilfe
-Stufe III: Schwerstpflegebedürftigkeit, die Hilfe muss ständig verfügbar sein, sie kann jederzeit benötigt werden, auch nachts.
Letzte Kommentare